Hausordnung vom 22. Mai 2003
1. Allgemeines
Die Hausordnung soll unter den Bewohnern ein allseitig gutes Einvernehmen sowie
zufriedenstellende Verhältnisse in den Wohnungseigentumsanlagen sicherstellen.
Sie ergänzt die Bestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Gemeinschaftsordnung.
Die Hausordnung wurde aufgestellt, um einen Rahmen zu geben, in dem sich das
gemeinschaftliche Leben regeln lässt. Helfen Sie mit, dass das Zusammenleben
nicht durch Ihr Verhalten gestört wird. Gegenseitige Rücksichtnahme und Erfüllung
der von Ihnen zu übernehmenden Pflichten bieten die beste Garantie, dass der
Hausfrieden gewahrt bleibt. Alle Bewohner sollen sich verpflichtet fühlen,
auf die Einhaltung dieser Hausordnung zu achten.
2. Einhalten der Hausordnung
Die Ruhe in einem Mehrfamilienhaus ist auch bei guter Schalldämmung vom
rücksichtsvollen Verhalten der Bewohner abhängig. Es ist deshalb erforderlich:
2.1 Türen und Fenster geräuschlos zu schließen und nicht zuzuschlagen
2.2 Lautsprecher nur auf Zimmerlautstärke einzustellen
2.3 schwere technische Geräte, wie Näh-, Strick-, Wasch- und Schreibmaschinen
sowieMusikinstrumente bei Benutzung auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen bzw.
dabei Schalldämpfer zu benutzen und darüber hinaus alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
um Belästigungen von Mitbewohnern zu vermeiden
2.4 auf den Loggien, Terrassen und in den Gärten sowie bei geöffneten Fenstern
jedenstörenden Lärm zu vermeiden
2.5 erforderliche Tätigkeiten, bei weichen sich eine Lärmentwicklung nicht
ausschließen lässt, von Montag bis Freitag von 8 bis 13 und 15 bis 19 Uhr,
samstags von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen ist
jede mit Lärmentwicklung verbundene Tätigkeit zu unterlassen.
(Dringend notwendige Reparaturarbeiten, z.B. bei Rohrbrüchen, Stromausfall,
Heizungsanlagen bilden eine Ausnahme. Dringende Arbeiten durch Handwerker sind auch
während der Mittagsruhe gestattet. Die Hausbewohner sollten aber vorher per Aushang darüber
informiert werden). Arbeiten mit Lärmentwicklung, die durch Handwerker oder in Eigenregie
durchgeführt werden und die mehr als einen Tag dauern, sind ebenfalls vorher durch
Aushang bekannt zu geben, damit die Hausbewohner sich darauf einstellen können
2.6 die Kinder zu Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit im Hause und auf dem Grundstück
anzuhalten und Spielen im Treppenhaus und in den Fluren, Aufzügen, Kellern und
im gesamten Garagenbereich nicht zu gestatten.
3. Wohnungen
Die Wohnungen stehen im Sondereigentum. Schäden am Sondereigentum hat der Eigentümer
auf seine Kosten zu beseitigen. Der Hausmeister ist für das Sondereigentum nicht
zuständig. Treten Schäden am Gemeinschaftseigentum auf, ist die Verwaltung sofort
schriftlich zu verständigen. Mieter haben Schäden dem Wohnungseigentümer zu melden.
Es ist notwendig, die Wohnungen ausgiebig zu lüften, damit Schäden durch
Schwitzwasserbildung vermieden werden. Bei Reinigung des Loggiabodens und
beim Gießen der Balkonpflanzen achten Sie bitte darauf, dass der unter Ihnen
wohnende Nachbar nicht durch herunterlaufendes Wasser belästigt wird.
4. Behandlung des Gemeinschaftseigentums
Flure, Gänge, Treppenhäuser und Keller, die der Allgemeineinheit zur Verfügung stehen,
sind pfleglich zu behandeln. Das Abstellen von Gegenständen in den der Gemeinschaft zur
Verfügung stehenden Räumen ist nicht gestattet. Nach Abstimmung mit dem Verwalter ist
jedoch das Aufstellen von Blumen- und Pflanzgefäßen zur wohnlicheren Gestaltung Hauses
gestattet. Fahrräder sind in den gemeinschaftlichen Fahrradkellern (soweit vorhanden)
abzustellen. Die Aufteilung der Kellerfläche ist in einem Grundplan festgelegt, den
jeder Eigentümer erhalten hat. Das Anschließen von Fremdlüftern (Dunstabzugshauben etc.)
an die Steigungsstränge der Abluftsysteme bzw. das Schließen von Lüftungseinrichtungen
sind nicht gestattet
5. gung der Textilien
Klopfen, Ausschütteln oder Reinigen von Betten, Matratzen, Decken, Kleidungsstücken,
Schuhen usw. ist in den Treppenhäusern und Fluren sowie aus den Fenstern und über
den Brüstungen der Balkone untersagt. Auf den Balkonen sind diese Tätigkeiten nur
gestattet, wenn eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist. Auf den Loggien
darf Wäsche nur so aufgehängt werden, dass sie von außen icht sichtbar ist
6. Tierhaltung
Das Halten von Hunden und anderen kleinen Haustieren, mit Ausnahme von Kaninchen
und Federvieh, ist gestattet. Sollte jedoch eines dieser Tiere durch übermäßigen
Lärm, Verschmutzungen oder aus sonstigen Gründen die Mitbewohner belästigen,
so kann die Hausgemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob das Tier weiter
geduldet werden soll oder nicht. Auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sind Hunde stets anzuleinen
7. Verschluss der Haus- und Kellertüren
Gemeinschaftskellertüren sind grundsätzlich zu allen Tages- und Nachtzeiten zusätzlich abzuschließen.
Die Haustür muss in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ebenfalls sofort nach Passieren abgeschlossen werden
8. Waschen und Trocknen
Das Reinigen der Wäsche kann durch moderne Haushaltswaschmaschinen, die ordentlich installiert sind,
in den Wohnungen vorgenommen werden. Es stehen Gmeinschaftliche Trockengeräte und Trockenräume
zur Verfügung. Die Benutzung wird durch die Verwaltung geregelt
9. Müll/Abfälle
Sämtliche Abfälle - mit Ausnahme von Sperrmüll und Wertstoffen - gehören in die Mülltonnen. Aus
hygienischen Gründen ist eine Verunreinigung der Umgebung der Mülltonnen zu vermeiden. Die Deckel
der Müllbehälter sind zu schließen. Für Wertstoffe und Bioabfall stehen am Osteingang gesonderte
Behälter zur Verfügung. Für die Entsorgung des Sperrmülls ist jeder Bewohner selbst verantwortlich
10.Vorsorge bei Abwesenheit
Bei längerer Abwesenheit (mehr als drei Tage) ist es erwünscht, den Nachbarn zu verständigen und
für Notfälle einen erreichbaren Aufenthaltsort des Wohnungsschlüssels zu vereinbaren oder den Schlüssel
in einem verschlossenen Umschlag beim Hausmeister zu hinterlegen. Während der kalten Jahreszeit ist
jede Wohnung, auch bei Abwesenheit, ausreichend zu beheizen.
11. Zentralheizung
Bei der Berechnung der Zentralheizung wurde - wie allgemein üblich - davon ausgegangen, dass
sämtliche Wohnungen temperiert werden. Es ist deshalb nicht zulässig, in einer Wohnung sämtliche
Heizkörper während der Heizperiode abzustellen. Die Verbrauchskosten werden hierdurch wenig beeinflusst,
weil die Kostenermittlung durch Wärmemesser nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung erfolgt.
Die Heizung arbeitet automatisch. Eine Bedienung ist~daher nicht erforderlich. Bei Störungen oder
sonstigen Beanstandungen ist der Hausmeister oder unmittelbar die Hausverwaltung zu verständigen
12.Kellernutzung
Im Keller sind keine feuergefährlichen und übelriechenden Dinge zu lagern. Die Keller müssen
regelmäßig gelüftet werden. Die Fenstergitter sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei Frost,
Sturm, Regen und Schnee sind die Kellerfenster geschlossen zu halten. Die Türen der Privatkeller
sind mit der jeweiligen Wohnungsnummer versehen
13. Haus - Außenansicht
Namensschilder an Klingeln und Briefkästen werden nach bestehendem Muster vom Hausmeister angebracht.
Veränderungen der äußeren Gestaltung am Haus durch Sichtblenden, Markisen, Rolläden, Parabolantennen
u.a. sind grundsätzlich vorab durch den Verwalter zu genehmigen
14. Schadensmeldungen
Vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden im Bereich des Sondereigentums sind der Verwaltung
unverzüglich, schriftlich zu melden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder Bewohner zur
Schadenminderung beizutragen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sofortmaßnahmen einzuleiten,
um Schäden am Gebäude, den Bewohnern oder Dritten zu mindern sowie für Abhilfe und die Verkehrssicherung
Absperrung/Warnzeichen) zu sorgen
15. Gemeinschaftsantenne
Zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten steht eine Gemeinschaftliche Antennenanlage zur Verfügung.
Eigenmächtige Veränderungen führen zu Störungen der Gesamtanlage und sind deshalb nicht gestattet
16. Spielplatz
Auf dem Kinderspielplatz ist auf die Ruhezeiten zu achten. Die Benutzung des Spielplatzes geschieht
auf eigene Gefahr. Für mutwillige Beschädigungen gleich welcher Art am Gemeinschaftseigentum haften die Eltern
17. Außenbeleuchtung
Um Unfallgefahren auszuschließen soll die Außenbeleuchtung an den Hauseingängen und auf dem
übrigen Grundstück vom Einbruch der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung eingeschaltet sein
18. Hausmeister
Der Hausmeister ist der Verwaltung unterstellt. Er wacht im Interesse aller Bewohner über die Einhaltung
der Hausordnung und ist berechtigt, die Hausordnung in geeigneter Weise gegen Bewohner und Gäste
durchzusetzen. Der Hausmeister ist nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig
19. Terrassen- und Balkon-Nutzung
Blumenkästen sind grundsätzlich an der Balkoninnenseite anzubringen. Wäsche darf nur unterhalb
der Brüstungshöhe,
d.h. von außen nicht sichtbar getrocknet werden. Verstopfungen der Bodenabläufe sind durch
regelmäßige Reinigung zu
verhindern. Markisen und Rolläden sind nur mit Genehmigung des Verwalters anzubringen. Das Grillen mit offenem
Feuer ist grundsätzlich untersagt
20. Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen
Für die Reinigung der Haustüren, der Flure und der Treppenhäuser sowie der Pflege der Außenanlagen,
sind entsprechend
den geschlossenen Verträgen eine Reinigungsfirma und ein Gartenbauunternehmen zuständig.
Der übrige Bereich wird vom
Hausmeister betreut. Soweit den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen nach der Gemeinschaftsordnung
ein Grundstückteil zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, wird erwartet, dass sie diesen auf
eigene Kosten als Ziergarten so anlegen
und pflegen, dass sich ein ansprechendes Bild ergibt. Die Eltern bzw. Aufsichtspersonen von Kindern
sind verpflichtet,
die von ihren Kindern verursachte und über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung umgehend zu
beseitigen. Das
Betreten der Pflanzflächen und Böschungen ist, um erhebliche Folgeschäden zu vermeiden, nicht gestattet.
Ebenso ist das Ausführen von Hunden auf den Rasenflächen und auf dem Kinderspielplatz untersagt.
Sollte es beim Hundeausführen zu einem
Malheur" kommen, sorgt der Halter für die unverzügliche Reinigung und haftet
selbstverständlich gegenüber
der Gemeinschaft für Schäden. Das Füttern von Vögeln besonders von Tauben, ist nicht gestattet
21. Sicherheitseinrichtungen
Im Interesse aller Bewohner sind die Zufahrten und Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge
immer freizuhalten.
Die Eigentümergemeinschaft behält sich vor, bei Verstößen ohne weitere Abmahnung diese
Fläche zu Lasten des
Verursachers und/Oder Vermieters räumen zu lassen. Rettungs-/Feuerschutzeinrichtungen dürfen nicht außer Funktion
gesetzt oder verändert werden. Die Vorschriften zur Brandschutzverhütung sind für jeden Bewohner verbindlich
22. Benutzung des Personenaufzuges
Der Personenaufzug steht allen Hausbewohnern zur Verfügung. Die im Fahrkorb
angegebene Personenzahl bzw. Höchstbelastung darf nicht überschritten werden.
Kleinkindern ist die Benutzung des Aufzuges nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
Die Eltern sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht am oder im
Aufzug spielen, damit Unfälle, unnötige Stromkosten und eventuelle Beschädigungen
vermieden werden. Die Etagentüren des Aufzuges sollen nur zum Ein- und Aussteigen
geöffnet und auf keinen Fall offen festgestellt werden. Bei Störungen und Notfällen
ist der Hausmeister sofort zu verständigen. Ist dieser nicht zu erreichen,
wenden Sie sich bitte an die Hausverwaltung, ggf. auch an die Wartungsfirma
des Aufzuges. Lastentransporte dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem
Hausmeister durchgeführt werden. Eventuelle Beschädigungen gehen zu Lasten des
Verursachers
23. Garagen- und Stellplatzordnung
Auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft gilt die Straßenverkehrsordnung.
Das Garagentor, Zufahrten und dazugehörige Einrichtungen sind sorgfältig zu
behandeln. Reparaturen, Wagenwäsche und Wartungsarbeiten in der Garage und auf den
Stellplätzen sind verboten. Die regelmäßige Reinigung der Garagenstellplätze ist
von den Eigentümern durchzuführen. Auf den Außenstellplätzen ist das Abstellen
von nicht zugelassenen Fahrzeugen untersagt.
Verbindlichkeit der Hausordnung
Die jeweils gültige Hausordnung in der jeweiligen Fassung ist für alle Bewohner
und Gäste des Hauses bindend. Alle vermietenden Eigentümer sind verpflichtet,
die bestehende Hausordnung in der jeweiligen Fassung als Bestandteil der
Mietverträge aufzunehmen. Bei gemeldeten Verstößen gegen die Hausordnung
durch Mieter/Besucher sind die Eigentümer
verpflichtet, ihre Mieter in geeigneter Form zu Beachtung der Hausordnung aufzufordern
IWO Immobilien Wohnungsverwaltung GmbH
Hausordnung beschlossen u. genehmigt in der EG-Versammlung am 22.05.2003