Vertrag mit der Stadt Köln
Vertrag über die Erschließung des Geländes zwischen Müllergasse und Käulchensweg
62-Tiefbauverwaltungsamt - Sch/fl
V e r t r a g

Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor - Tiefbauverwaltungsamt -
Im Vertrag kurz " Stadt " genannt,
und
Die GSWG Aachen,
Im Vertrag kurz " Bauherrin " genannt
Die Bauherrin beabsichtigt in Köln - Poll zwischen Müllergasse und Käulchensweg auf das Baugelände,
entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplanes Nr. 6842 Sd/06, eine Wohnanlage mit Tiefgarage zu
erstellen. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das eine planerische Neuordnung vorgesehen ist.
Entlang dem Grundstück sind neue Straßen geplant, die zurzeit in der endgültigen Form noch nicht
vorhanden sind und in absehbarer Zeit nicht hergestellt werden können. Die Erschließung ist nach
der gegebenen derzeitigen Situation nicht gesichert. Angesichts der dieser Tatsache ist die vorzeitige,
provisorische Erschließung nur unter folgenden Bedingungen möglich:
§ 1
Aus der vorgesehenen Zustimmung zu den Bauvorhaben wird die Bauherrin keinerlei Ansprüche
geltend machen, die Herstellung der äußeren und inneren Erschließungsanlagen früher fordern,
als sie nach dem Ermessen der Stadt vorgesehen sind. Auch die Mieter bzw. die Bewerber der
Eigentumswohnungen können keine diesbezüglichen Forderungen stellen. Sind in den privatrechtlichen
Verträgen entsprechend zu verpflichten.
§ 2
Die für Straßen- und Kanalbau benötigten Erschließungsflächen befinden sich teilweise noch
im Eigentum des Gymnasial- und Stiftungsfonds Köln bzw. der Bauherrin. Die Bauherrin und die
Gesellschaft werden der Stadt Köln schriftlich und unwiderruflich diese Flächen zur Herstellung
der notwendigen Erschließungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellen, bis eine endgültige
Grunderwerbsregelung möglich ist.
§ 3
Die erforderlichen provisorischen Erschließungsanlagen können später nicht verwertet werden,
so daß diese Kosten in voller Höhe zu Lasten der Bauherrin gehen. Die Abrechnung erfolgt nach
tatsächlichen Kosten.
§ 4
Nachdem einige Möglichkeiten zur vorzeitigen Erschließung aus den verschiedensten Gründen nicht
realisierbar waren, kommt eine Verkehrsanbindung über die Müllergasse nur nach Norden in Richtung
Alfred-Schütte-Allee in Frage. Aus diesem Grunde muß die Wegefläche der Müllergasse aufgeweitet
werden, um eine ausreichende Fahrbahn zuzüglich eines gesicherten Fußgängerweges herstellen zu
können. Gleichzeitig ist zur besseren Verkehrsübersicht die Böschung im Kurvenbereich entsprechend
der Eintragung im beigefügten Lageplan zurückzuziehen. Die hierfür benötigten Grundstücksflächen
werden bis zur Erstellung der endgültigen Erschließungsanlagen unwiderruflich zur Verfügung gestellt.
Zur Verbesserung der Verkehrsübersicht - insbesondere der Fußgänger - ist an der Südgrenze des
Grundstückes der Bauherrin eine Wendefläche anzulegen, die eine Sperrung der Straße ermöglicht,
um den Durchgangsverkehr zu verhindern. Auch diese Kosten gehen zu Lasten der Bauherrin.
§ 5
Da die provisorische Farnahnbreite für einen Zweirichtungsverkehr nicht ausreicht, wird von Seiten
der Stadt eine Signalanlage gefordert, die auch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zur vorgesehenen
Endregelung in Betrieb bleiben muß. Einrichtungs-, Unterhalts- und Betriebskosten gehen zu Lasten
der Bauherrin.
§ 6
Die Privatstraße ist vorbeigehend zur Müllergasse zu orientieren, das hat zur Folge,
daß die geplante Wendefläche am Westende der Straße an die zukünftige Einmündung verlegt
werden muß. Zur Überwindung der Höhendifferenz zur Müllergasse ist eine Rampe in einer
Maximalsteigung von 6 % anzulegen. Die anfallenden Niederschlagwasser auf der Privatstraße
sind vor der Einmündung in die Müllergasse abzufangen und über eigene Entwässerungseinrichtungen
abzuleiten. Die Bauherrin verpflichtet sich, nach endgültigem Ausbau des Käulchensweg die
Privatstraße hierin zu orientieren und die Verbindung zur Müllergasse aufzuheben.
§ 7
Gegen die provisorische Anbindung auch der Tiefgarage an die Müllergasse bestehen seitens der Stadt
keine Bedenken. Der Hierfür erforderliche Zufahrtsweg ist von der Bauherrin auf ihre Kosten zu erstellen.
Eine Ausfahrtmöglichkeit über die Müllergasse nach Süden kann nicht zugelassen werden. Eine zusätzliche
Absicherung (Leitplanken o. ä.) muß mit der Erstellung der Wendefläche eingerichtet werden. Auch hier
ist die Unterbindung der Zufahrt zur Müllergasse unter den vorgenannten Voraussetzungen (endgültiger
Ausbau Käulchensweg) sofort zu veranlassen und die Wegezufahrt durch die Gesellschaft aufzuheben.
§ 8
Von den verkehrslenkenden Dienststellen der Stadt wird zusätzlich noch die Herrichtung einer
Wendefläche im Käulchensweg (siehe hierzu Lageplan) gefordert, um einen Durchgangsverkehr von
der Salmstraße zur Müllergasse zu unterbinden. Auch diese Einrichtung geht zu Lasten der Bauherrin.
Ebenso die gesamte, notwendige Verkehrsbeschilderung, dir von der zuständigen Fachdienststelle im
Einzelnen angeordnet wird.
§ 9
Es bleibt der Bauherrin vorbehalten, eine zusätzliche Anbindung von der Privatstraße über die
zukünftige Straßenlandfläche Käulchensweg zur endgültigen Tiefgaragenzufahrt zu schaffen. Dabei
muß jedoch verhindert werden, daß eine Zufahrt und Abfahrt sowohl von der Privatstraße als auch
von der Tiefgarage über den heutigen Käulchensweg erfolgt. Die sicherjung ist durch Leitplanken
auf Kosten der Bauherrin zu garantieren.
§ 10
Aus der Zustimmung der Stadt zu dem Baugesuch wird die Bauherrin Ansprüche irgendwelcher Art,
insbesondere auf Schadensersatz, gegen die Stadt nicht herleiten.
§ 11
Nebenabreden haben keine Geltung, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Köln, den 6. April 1972
Stadt Köln
Der Oberstadtdirektor
-62-Tiefbauverwaltungsamt
Aachener GSWG
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